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Familienrecht

Ehevertrag: Chancen und Risiken

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehevertrag ändert die gesetzlichen Folgen der Ehe, etwa Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt (§ 1408 BGB).
  • Die notarielle Beurkundung ist zwingend (§ 1410 BGB). Ohne sie ist der Vertrag nichtig.
  • Besonders sinnvoll bei Selbstständigen, Vermögensunterschieden, geplanten Erbschaften und internationalen Paaren.
  • Sittenwidrige Klauseln sind unwirksam. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht bei laufender Kinderbetreuung hält einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht stand.

Der Ehevertrag bietet Gestaltungsspielräume, wo die gesetzlichen Standardregeln nicht passen. Er entfaltet jedoch nur Wirkung, wenn er notariell beurkundet ist und die Grenzen der richterlichen Inhaltskontrolle wahrt. Für Unternehmer, Vermögende und internationale Paare ist er häufig unverzichtbar.

Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist

Ohne Ehevertrag gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft mit Versorgungsausgleich und gesetzlichem Unterhaltsrecht. In vielen Ehen ist das sachgerecht. In folgenden Konstellationen lohnt sich die Überlegung zu einer vertraglichen Abweichung:

  • Selbstständige und Unternehmer: Ohne Vertrag kann die Ausgleichsforderung im Scheidungsfall den Unternehmensbestand gefährden. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann Betriebsvermögen ausklammern.
  • Deutliche Vermögensunterschiede: Bringt ein Partner erhebliches Vermögen oder eine Immobilie mit, lässt sich durch Vertrag eine fairere Regelung finden als das reine Gesetzesrecht.
  • Erwartete Erbschaft: Das geerbte Vermögen ist zwar privilegiert, die Wertsteigerung fällt aber in den Zugewinn. Eine vertragliche Regelung schafft Klarheit.
  • Wiederverheiratung mit Kindern aus erster Ehe: Der Vertrag kann Erbrechte der Kinder mit der Absicherung des neuen Partners in Einklang bringen.
  • Internationale Paare: Eine Rechtswahlklausel legt fest, welches Recht bei Scheidung gilt. Das vermeidet Zuständigkeitskonflikte.
  • Altersunterschiede: Der Versorgungsausgleich kann bei erheblichem Altersabstand unverhältnismäßig wirken und sich durch Vereinbarung sachgerecht modifizieren lassen.

Typische Regelungsinhalte

§ 1408 BGB

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Sie können in einem Ehevertrag auch Regelungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Güterstand

Drei Varianten stehen zur Wahl:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlich): Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zuwachses bei Scheidung.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Einzelne Vermögensgegenstände wie Betriebsvermögen oder konkrete Immobilien werden vom Ausgleich ausgenommen.
  • Gütertrennung: Keine Vermögensverflechtung, keine Ausgleichsforderung. Erhöhte Erbschaftsteuerrisiken sind zu beachten.
  • Gütergemeinschaft: Gemeinsames Gesamtgut. Praktisch selten und oft mit Nachteilen behaftet.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen, begrenzt oder durch Pauschalbeträge ersetzt werden. Bei asymmetrischen Regelungen zulasten des Partners, der die Kinder betreut, ist die Wirksamkeit regelmäßig problematisch.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann der Höhe nach begrenzt, zeitlich befristet oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Der Trennungsunterhalt ist dagegen nicht wirksam im Voraus verzichtbar (§ 1614 BGB analog).

Hausratsaufteilung und Immobilien

Regelungen zum gemeinsamen Wohneigentum, Nutzungsrechten und der Aufteilung des Hausrats sind zulässig und oft sinnvoll, etwa bei gemeinsam finanzierten Immobilien.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit wird durch zwei Kontrollmaßstäbe begrenzt.

Wirksamkeitskontrolle. Ein Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn er bereits beim Abschluss eine einseitige, den Partner deutlich benachteiligende Regelung enthält, die nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Dies wird vor allem bei Verträgen vermutet, die kurz vor der Hochzeit unter Druck oder ohne anwaltliche Beratung geschlossen wurden.

Ausübungskontrolle. Auch ein zunächst wirksamer Vertrag kann im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt durchgesetzt werden, wenn sich die Lebensumstände im Laufe der Ehe so geändert haben, dass die Vertragsanwendung gegen Treu und Glauben verstößt.

Kinder ändern alles

Verträge, die keine Kinderplanung vorsahen, werden bei tatsächlich folgender Kinderbetreuung regelmäßig angepasst. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht trotz Kinderbetreuung ist in der Regel nicht durchsetzbar.

Notarielle Form

§ 1410 BGB

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1410 Form

Ohne notarielle Beurkundung ist der Ehevertrag nichtig. Beide Ehegatten müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein. Der Notar ist zu umfassender Belehrung verpflichtet: Er muss die Tragweite der Regelungen erklären und auf mögliche Nachteile hinweisen. Seine Belehrungspflicht schützt insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Partner.

Kosten eines Ehevertrags

Notarkosten. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert, der sich aus dem Vermögen beider Ehegatten und dem Jahreseinkommen berechnet. Grobe Orientierung:

  • Geschäftswert 50.000 Euro: rund 330 Euro
  • Geschäftswert 100.000 Euro: rund 650 Euro
  • Geschäftswert 250.000 Euro: rund 970 Euro
  • Geschäftswert 500.000 Euro: rund 1.600 Euro

Anwaltliche Beratung. Eine vorherige anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen. Die Kosten liegen je nach Komplexität zwischen 500 und 3.000 Euro. In anspruchsvollen Fällen mit Unternehmen oder internationalem Bezug können sie höher ausfallen.

Getrennte Beratung. Bei deutlichen Vermögensunterschieden sollte jeder Partner eigenen anwaltlichen Rat einholen. Das sichert später gegen den Einwand fehlender Aufklärung ab und erhöht die Wirksamkeit des Vertrags.

Nachträgliche Änderung und Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Ehevertrag kann jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden. Auch die Änderung bedarf der notariellen Form.

Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine besondere Form der nachträglichen Regelung ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie wird im Hinblick auf die anstehende Scheidung geschlossen und regelt die Folgesachen außergerichtlich. Vorteile: schnellere Verfahren, geringere Gerichtskosten, maßgeschneiderte Lösungen. Auch sie muss notariell beurkundet werden, wenn sie Güterrecht oder Versorgungsausgleich betrifft.

Zeitplan: mehrere Wochen einplanen

Der ideale Zeitpunkt liegt mehrere Wochen oder Monate vor der Eheschließung. Verträge, die erst wenige Tage vor der Hochzeit unterzeichnet werden, geraten bei späterer Prüfung leichter in Verdacht, unter Druck zustande gekommen zu sein. Bedenkzeit und separate Prüfung sollten einkalkuliert werden.

Häufige Fragen zum Ehevertrag

Ist ein Ehevertrag auch nach der Hochzeit noch möglich?

Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geschlossen oder geändert werden. Die notarielle Beurkundung ist dabei immer erforderlich. Auch kurz vor einer geplanten Scheidung können die Eheleute noch Folgevereinbarungen treffen.

Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?

Unwirksame Klauseln führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Die übrigen Regelungen bleiben bestehen, soweit der Vertrag auch ohne die unwirksame Klausel Sinn ergibt. Bei gravierender einseitiger Benachteiligung kann der gesamte Vertrag sittenwidrig und damit insgesamt nichtig sein.

Kann der nacheheliche Unterhalt komplett ausgeschlossen werden?

Nur unter strengen Voraussetzungen. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht wird regelmäßig unwirksam, wenn der verzichtende Partner Kinder betreut oder aus anderen Gründen wirtschaftlich abhängig ist. Zeitliche Befristungen oder Deckelungen sind dagegen in vielen Konstellationen wirksam.

Ist Gütertrennung bei steuerlichen Fragen nachteilig?

Bei Gütertrennung entfällt der ehegüterrechtliche Freibetrag nach § 5 ErbStG. Im Erbfall kann das zu höherer Erbschaftsteuer führen. Bei größeren Vermögen sollte daher immer geprüft werden, ob eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung ist.

Was ist bei internationalen Paaren zu beachten?

Bei Paaren mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitzen sollte eine Rechtswahl getroffen werden, damit im Trennungsfall klar ist, welches Recht gilt. Zu beachten sind EU-Güterrechtsverordnung und die Anerkennung des Vertrags im Ausland.

Kann ich den Ehevertrag allein anfechten?

Einseitig anfechten kann man einen Ehevertrag nur bei klassischen Willensmängeln wie Drohung oder arglistiger Täuschung. In Betracht kommt daneben die richterliche Inhaltskontrolle, durch die eine Klausel oder der gesamte Vertrag als sittenwidrig verworfen werden kann.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Regine Dischinger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Nürnberg
Fachanwältin für Familienrecht · Fachanwältin für Erbrecht

Regine Dischinger

Regine Dischinger gestaltet Eheverträge für Unternehmer, Vermögende und Patchwork-Konstellationen. Aus ihrer erbrechtlichen Praxis kennt sie die steuerlichen Wechselwirkungen von Güterstandsregelungen und bezieht sie in die Vertragsgestaltung ein.

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