Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Die VOB/B gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist sie Standard, bei privaten Bauverträgen muss sie einbezogen werden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt nur vier Jahre (§ 13 VOB/B) statt der fünf Jahre nach BGB.
- Der Auftraggeber kann nach § 8 Abs. 1 VOB/B jederzeit ohne Grund kündigen. Der Auftragnehmer erhält dann die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
- Leistungsänderungen kann der Auftraggeber einseitig anordnen (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). Der Auftragnehmer erhält Vergütungsanpassung.
Die VOB/B regelt Bauverträge abweichend vom BGB-Werkvertragsrecht. Wer öffentliche Aufträge ausführt oder private Bauverträge auf VOB/B-Basis schließt, muss die Sonderregeln zu Abnahme, Kündigung und Mängelrechten kennen.
Was ist die VOB/B?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gliedert sich in drei Teile. VOB/A regelt das Vergabeverfahren, VOB/B die Allgemeinen Vertragsbedingungen, VOB/C die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. Für die Vertragsabwicklung ist die VOB/B maßgeblich.
Art und Umfang der Leistung bestimmen sich nach dem Vertrag. Bestandteile des Vertrags werden in der angegebenen Reihenfolge: die Leistungsbeschreibung, die Besonderen Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, § 1 Art und Umfang der LeistungKein Gesetz, sondern AGB. Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie muss in den Vertrag einbezogen werden und unterliegt der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wenn einzelne Klauseln modifiziert werden.
Privilegierte Einbeziehung. Bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes entfällt nach überwiegender Ansicht die Inhaltskontrolle. Wird auch nur eine Regelung geändert, werden alle Klauseln prüffähig.
Einbeziehung in den Bauvertrag
Bei öffentlichen Bauaufträgen wird die VOB/B regelmäßig zur Grundlage des Vertrags gemacht. Bei privaten Verträgen ist eine ausdrückliche Vereinbarung nötig. Gegenüber Verbrauchern muss die VOB/B vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.
Vorrangregel bei Widersprüchen
Widersprechen sich Bestimmungen, gilt die in § 1 VOB/B festgelegte Rangfolge. Die Leistungsbeschreibung geht den Besonderen Vertragsbedingungen vor, diese den Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Die VOB/B selbst kommt zuletzt.
Gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern greift die volle Inhaltskontrolle. Viele VOB/B-Klauseln sind dann unwirksam, etwa die verkürzten Gewährleistungsfristen nach § 13 VOB/B. Seit der Bauvertragsreform 2018 existiert mit § 650i BGB ein eigener Verbraucherbauvertrag.
Leistungsänderungen und Nachträge
Ein zentraler Unterschied zum BGB-Werkvertrag: Der Auftraggeber kann einseitig Änderungen und Zusatzleistungen anordnen.
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, § 1 Art und Umfang der LeistungAnspruch auf Vergütungsanpassung. Bei Leistungsänderungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf geänderte Vergütung nach § 2 VOB/B. Die Preise bestimmen sich nach der Grundlage der Preisermittlung des ursprünglichen Vertrags.
Ankündigungspflicht. Der Auftragnehmer muss Mehrkosten vor Ausführung ankündigen, wenn dies nicht offenkundig ist. Versäumte Anzeigen führen zum Verlust des Nachtragsanspruchs.
Fristanpassung. Führt die Änderung zu längerer Bauzeit, verschieben sich die Ausführungsfristen entsprechend. Dies ist im Zusammenhang mit Bauverzug besonders relevant.
Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme nach § 12 VOB/B weicht erheblich vom BGB ab. Nach Fertigstellungsanzeige hat der Auftraggeber zwölf Werktage Zeit für die Abnahme. Unterbleibt die Abnahme und nutzt der Auftraggeber die Leistung, gilt die Leistung sechs Werktage nach Nutzungsbeginn als abgenommen.
Gewährleistung nach § 13 VOB/B
Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre für Bauleistungen und zwei Jahre für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, jeweils ab Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die längeren BGB-Fristen.
Selbstvornahme erleichtert
§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B erleichtert die Selbstvornahme: Nach erfolgloser Fristsetzung darf der Auftraggeber den Mangel durch Dritte beseitigen und die Kosten beim Auftragnehmer abrechnen. Die Dokumentation der Mängel ist Voraussetzung.
Kündigungsrechte
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, § 8 Kündigung durch den AuftraggeberFreie Kündigung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Grund kündigen. Der Auftragnehmer erhält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Die Pauschale von 5 Prozent des nicht ausgeführten Teils gilt oft als Orientierung.
Kündigung aus wichtigem Grund. Bei Vertragsverletzungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach § 8 Abs. 3 VOB/B nach Fristsetzung aus wichtigem Grund kündigen. Typische Gründe: erhebliche Verzögerungen, Zahlungsunfähigkeit, schwere Qualitätsmängel.
Kündigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann nach § 9 VOB/B kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder in Zahlungsverzug gerät.
Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten
Abschlagszahlungen. Nach § 16 Abs. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen binnen 21 Tagen zu zahlen. Details dazu im Artikel zu Abschlagszahlungen.
Schlusszahlung. Die Schlusszahlung ist binnen 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Bei Verzug fallen Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
Sicherheiten. Der Auftraggeber kann nach § 17 VOB/B Sicherheiten für die Vertragserfüllung verlangen, üblicherweise fünf Prozent der Auftragssumme. Für Gewährleistungsansprüche sind weitere Sicherheiten bis drei Prozent zulässig.
Mängelrechte und Durchsetzung
Die Mängelrechte nach VOB/B sind enger gefasst als im BGB. Zunächst besteht nur ein Anspruch auf Nachbesserung (§ 13 Abs. 5 VOB/B). Minderung und Schadensersatz sind Folgerechte.
Fristen genau dokumentieren
Die kürzere Gewährleistung von vier Jahren nach VOB/B läuft schneller ab. Prüfen Sie Bauwerke systematisch vor Fristablauf. Bei Streit um Architektenhaftung ist die Dokumentation ebenfalls zentral.
Beweislast nach Abnahme. Mit der Abnahme geht die Beweislast auf den Auftraggeber über. Er muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bei Abnahme bereits vorhanden war.
Streitbeilegung. Bauverträge enthalten häufig Schiedsklauseln oder Schlichtungsvereinbarungen. Bei Gerichtsverfahren ist das Landgericht Nürnberg-Fürth für Nürnberger Bauvorhaben zuständig.
Häufige Fragen zur VOB/B
Gilt die VOB/B automatisch bei jedem Bauvertrag?
Nein. Die VOB/B gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei öffentlichen Aufträgen ist sie Standard. Bei privaten Bauverträgen muss sie vor Vertragsschluss einbezogen und dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden.
Kann der Auftraggeber ohne Grund kündigen?
Ja. Nach § 8 Abs. 1 VOB/B kann der Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Auftragnehmer erhält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
Wie lange sind die Gewährleistungsfristen nach VOB/B?
Vier Jahre bei Bauleistungen und zwei Jahre bei maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, jeweils ab Abnahme. Das ist kürzer als die fünf Jahre nach BGB-Werkvertragsrecht.
Wann gilt eine Leistung als abgenommen?
Bei förmlicher Abnahme mit Protokoll, bei ausdrücklicher Billigung oder fiktiv nach Ablauf der zwölf-Werktage-Frist nach Fertigstellungsanzeige. Auch die Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber führt sechs Werktage danach zur Abnahmefiktion.
Was passiert bei Zahlungsverzug des Auftraggebers?
Der Auftragnehmer kann nach § 16 Abs. 5 VOB/B Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Bei erheblichem Verzug kann er nach § 9 VOB/B den Vertrag kündigen und zusätzlich Schadensersatz fordern.
Können Leistungsänderungen einseitig angeordnet werden?
Ja. Der Auftraggeber kann nach § 1 Abs. 3 VOB/B Änderungen des Bauentwurfs anordnen und nach § 1 Abs. 4 zusätzlich nötige Leistungen fordern. Der Auftragnehmer erhält entsprechende Vergütungs- und Fristanpassung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.