Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Der Geschäftsführer haftet persönlich bei Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG).
- Bei Zahlungsunfähigkeit muss binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen Insolvenzantrag gestellt werden (§ 15a Abs. 1 InsO). Versäumnis führt zu strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung.
- Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind persönliche Haftungstatbestände. Vorrangige Abführung auch in der Krise.
- Eine D&O-Versicherung mit Deckungssumme ab fünf Millionen Euro gehört zur Grundausstattung. Achten Sie auf Nachmeldefrist und Ausschlüsse.
Geschäftsführer einer GmbH handeln im Namen der Gesellschaft, haften aber in klar definierten Konstellationen persönlich mit dem Privatvermögen. Die Haftungstatbestände haben sich in den letzten Jahren verschärft, besonders im Insolvenz-, Steuer- und Compliance-Recht.
Haftungsgrundlagen nach § 43 GmbHG
Die zentrale Haftungsnorm für GmbH-Geschäftsführer ist § 43 GmbHG. Sie verpflichtet den Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Bei Pflichtverletzung haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
GmbH-Gesetz, § 43 Haftung der GeschäftsführerDer Sorgfaltsmaßstab wird objektiv bestimmt. Persönliche Unfähigkeit entlastet nicht. Wer die Geschäftsführung übernimmt, muss sich die erforderliche Sachkunde beschaffen oder das Amt ablehnen. Bei ressortaufgeteilter Geschäftsführung bleibt eine Überwachungspflicht bezüglich der Mitgeschäftsführer bestehen.
Insolvenzverschleppung als häufigster Haftungsfall
Die Insolvenzantragspflicht ist der wirtschaftlich folgenreichste Haftungstatbestand. Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen - bei Zahlungsunfähigkeit spätestens binnen drei Wochen, bei Überschuldung spätestens binnen sechs Wochen (seit dem SanInsFoG 2021).
Wichtige Fristen: 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) / 6 Wochen (Überschuldung)
Die Fristen sind Höchstfristen nach § 15a Abs. 1 InsO. Besteht keine begründete Sanierungsaussicht, muss der Antrag früher erfolgen. Die Frist beginnt objektiv mit Eintritt des Insolvenzgrundes; für die zivil- und strafrechtliche Haftung ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Geschäftsführer den Insolvenzgrund erkennen konnte.
Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind dem Geschäftsführer untersagt. Entgegen diesem Verbot geleistete Zahlungen muss er der Masse erstatten. Die Haftung trifft den Geschäftsführer persönlich.
Zahlungsverbot in der Krise (ehem. § 64 GmbHG, heute § 15b InsO)Nach Eintritt des Insolvenzgrundes geleistete Zahlungen muss der Geschäftsführer der Insolvenzmasse erstatten. Ausnahmen gelten nur für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, etwa Lohnzahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder die vorrangige Abführung von Lohnsteuer.
Steuern und Sozialabgaben
Lohnsteuer. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer. Die Haftung greift bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In der Liquiditätskrise gilt: Nettolöhne und Lohnsteuer sind quotal zu zahlen, nie nur der Nettolohn.
Sozialversicherungsbeiträge. Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer gegenüber der Einzugsstelle. Diese Haftung ist durch keine Sorgfaltsmaßnahme vollständig vermeidbar, wenn die Mittel zur Abführung nicht vorgehalten werden.
Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist durchlaufender Posten und wird von den Finanzbehörden besonders streng überwacht. Auch hier droht persönliche Haftung bei nicht abgeführter Steuer.
Compliance-Verstöße und Bußgelder
Die Geschäftsführung hat eine Legalitätspflicht: das Unternehmen muss rechtmäßig geführt werden. Bei Verstößen gegen Datenschutzrecht (DSGVO), Kartellrecht, Arbeitsschutz oder Lieferkettensorgfaltspflichten können sowohl das Unternehmen als auch die Geschäftsführung in Anspruch genommen werden.
DSGVO-Bußgelder reichen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Kartellverstöße werden mit bis zu zehn Prozent des Konzernumsatzes sanktioniert. Dem Unternehmen auferlegte Bußgelder können bei grober Pflichtverletzung im Innenverhältnis auf die Geschäftsführung durchschlagen.
Nach § 130 OWiG trifft die Geschäftsführung eine Aufsichtspflicht. Wer keine geeigneten Kontrollen einrichtet, haftet ordnungswidrig für im Unternehmen begangene Verstöße. Grundlage jeder Verteidigung ist ein dokumentiertes Compliance-Management-System.
D&O-Versicherung: Schutz der Ausstattung
Die Directors-and-Officers-Versicherung deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen der Geschäftsführung. Sie übernimmt berechtigte Ansprüche bis zur Deckungssumme sowie die Abwehrkosten bei unberechtigten Ansprüchen. Für mittelständische Unternehmen sind Deckungssummen von fünf bis zehn Millionen Euro üblich.
Auf diese Vertragspunkte achten
Nachmeldefrist (Run-off) von mindestens fünf Jahren nach Ausscheiden. Einschluss von Strafverfahrenskosten und Vorsorgekosten. Keine Pflicht zur Anerkennung von Ansprüchen durch den Versicherer. Prüfen Sie die Ausschlüsse bei Insolvenz und wissentlicher Pflichtverletzung.
Selbstbehalt. § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG schreibt für Aktiengesellschaften einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent bis zu anderthalb Jahresbezügen vor. Bei GmbHs ist der Selbstbehalt frei verhandelbar, wird aber von Versicherern standardmäßig vorgesehen.
Ausschlüsse. Nicht versicherbar sind wissentliche Pflichtverletzungen. Grobe Fahrlässigkeit ist grundsätzlich versichert, bei Vorsatz greift die Versicherung nicht. Bei Zahlungsverboten in der Krise (§ 15b InsO) gelten branchenübliche Klauseln, deren Reichweite streitig ist.
Prävention: Haftungsrisiken reduzieren
Ressortverteilung dokumentieren. Bei mehreren Geschäftsführern eine schriftliche Ressortaufteilung mit Zuständigkeiten vereinbaren. Die Überwachungspflicht gegenüber den Mitgeschäftsführern bleibt, die Primärverantwortung wird aber im Innenverhältnis eingegrenzt.
Liquiditätsmonitoring. Rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung. Bei Anzeichen einer Krise Hinzuziehung eines Sanierungsberaters und zeitnahe Prüfung, ob Insolvenzantragsgründe vorliegen. Dokumentation aller Maßnahmen mit Datum.
Compliance-System. Schriftliche Richtlinien, regelmäßige Schulungen, Hinweisgebersystem nach HinSchG, Audits. Im Haftungsfall dient ein funktionierendes Compliance-Management als Entlastungsnachweis.
Beschlüsse der Gesellschafter. Grundlagengeschäfte sollten durch Gesellschafterbeschluss gedeckt sein. Ein entsprechender Beschluss entlastet den Geschäftsführer im Innenverhältnis, sofern die Weisung nicht gesetzeswidrig ist.
Verhalten im Krisenfall
Sofortmeldung an die D&O-Versicherung. Die meisten Verträge enthalten Obliegenheitsfristen. Versäumnisse können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Melden Sie bereits Umstände, die zu einem Anspruch führen können.
Keine Schuldeingeständnisse. Gegenüber Anspruchstellern keine schriftlichen Erklärungen ohne anwaltliche Abstimmung. Auch Kooperationszusagen können als Anerkenntnis gewertet werden.
Beweismittel sichern. E-Mail-Archive, Buchhaltungsdaten und Protokolle unverändert aufbewahren. Bei strafrechtlichen Ermittlungen keine Unterlagen vernichten, da dies als Beweismittelbeseitigung strafbar ist.
Aussageverweigerung bei Strafverfahren. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Aussageverweigerungsrecht nutzen. Aussagen zuerst mit dem Verteidiger abstimmen. Strafrechtliche und zivilrechtliche Verteidigung müssen koordiniert werden.
Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung
Haftet der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden?
Ja. Für Pflichtverletzungen während der Amtszeit haftet der Geschäftsführer auch nach Niederlegung. Die Verjährung beträgt bei § 43 GmbHG fünf Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Die D&O-Versicherung sollte eine Nachmeldefrist von mindestens fünf Jahren vorsehen.
Was gilt bei Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern?
Eine schriftliche Ressortaufteilung beschränkt die Primärverantwortung. Die Überwachungspflicht gegenüber den Mitgeschäftsführern bleibt bestehen. Bei erkennbaren Missständen im Fremdressort besteht Handlungspflicht. Fehlt eine Aufteilung, haften alle Geschäftsführer als Gesamtschuldner.
Kann die Haftung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden?
Die Haftung nach § 43 GmbHG ist gegenüber der Gesellschaft in engen Grenzen gestaltbar. Gläubigerschützende Normen wie § 15b InsO, § 69 AO oder § 266a StGB sind zwingend und nicht abdingbar. Haftungsfreistellungen im Dienstvertrag sind in den Grenzen der AGB-Kontrolle möglich.
Ab welcher Unternehmensgröße ist eine D&O-Versicherung sinnvoll?
Grundsätzlich ab dem ersten Tag. Auch bei kleinen GmbHs bestehen Haftungsrisiken aus Steuer- und Sozialabgaben sowie Insolvenzverschleppung. Prämien für mittelständische Unternehmen beginnen im unteren vierstelligen Bereich jährlich. Der Schutz steht in keinem Verhältnis zu den möglichen Schadenssummen.
Was ist bei Zahlungen in der Krise erlaubt?
Nach § 15b InsO sind Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzgrundes grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Rahmen eines Sanierungsversuchs oder zur Erfüllung bestimmter steuerlicher Pflichten.
Wer macht Haftungsansprüche geltend?
Im Innenverhältnis die Gesellschaft, typischerweise durch Gesellschafterbeschluss. In der Insolvenz der Insolvenzverwalter. Gegenüber Dritten können Gläubiger direkt durchgreifen, etwa bei Insolvenzverschleppung oder Steuerhaftung. Bei Verfahren in Nürnberg ist in der Regel das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.