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Miet- und WEG-Recht

WEG-Verwaltung: Rechte und Pflichten

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufgaben des Verwalters sind in § 27 WEG geregelt. Seit der WEG-Reform 2020 haftet er verschärft gegenüber der Gemeinschaft.
  • Der Wirtschaftsplan (§ 28 WEG) wird jährlich von der Eigentümerversammlung beschlossen und bildet die Grundlage für das Hausgeld.
  • Beschlüsse können binnen einem Monat nach der Versammlung angefochten werden. Die Anfechtungsklage ist an das Amtsgericht zu richten.
  • Privilegierte Modernisierungen (Barrierefreiheit, E-Mobilität, digitale Infrastruktur) sind mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bewegt sich zwischen Gemeinschaftsinteresse und individuellen Eigentümerrechten. Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz hat seit Dezember 2020 die Strukturen spürbar verändert, insbesondere bei Beschlussfassung, Verwalterhaftung und Bauliche Veränderungen. Wer als Eigentümer, Verwalter oder Verwaltungsbeirat handelt, sollte die wichtigsten Regelungen kennen.

Rechtliche Grundlagen der WEG-Verwaltung

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechtsbeziehungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigentümer besitzt Sondereigentum an der eigenen Wohnung und einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen unter anderem Dach, tragende Wände, Treppenhäuser, Aufzüge, Heizungsanlagen und Fassade.

Die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nimmt gemeinsame Rechte und Pflichten wahr. Entscheidungen werden in der Eigentümerversammlung durch Beschluss getroffen und vom Verwalter umgesetzt.

Aufgaben und Pflichten des Verwalters

§ 27 WEG

Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Wohnungseigentumsgesetz, § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Zu den Kernaufgaben des Verwalters zählen:

  • Durchführung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung
  • Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
  • Verwaltung der Finanzen der Gemeinschaft, einschließlich Hausgeld und Rücklage
  • Erhaltung des Gemeinschaftseigentums und Vergabe von Aufträgen
  • Durchsetzung von Forderungen der Gemeinschaft

Haftung des Verwalters

Die WEG-Reform hat die Haftung des Verwalters geschärft. Er haftet der Gemeinschaft gegenüber für Pflichtverletzungen. Einzelne Eigentümer können ihn bei Schäden aus pflichtwidrigem Verhalten ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist Standard und sollte ausreichend bemessen sein.

Die Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium der WEG. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung durch den Verwalter muss schriftlich und mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. Die Tagesordnung muss die Beschlussgegenstände konkret benennen.

Beschlussfähigkeit seit WEG-Reform

Seit dem 1. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die frühere 50-Prozent-Hürde ist entfallen.

Beschlussfassung und Mehrheiten

Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abweichend davon gelten besondere Mehrheiten nur noch in wenigen Fällen.

Bauliche Veränderungen

Seit der Reform können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG sind sogar verpflichtend zu beschließen, wenn ein Eigentümer sie verlangt:

  • Barrierereduzierung
  • Laden von Elektrofahrzeugen
  • Einbruchschutz
  • Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität

Die Kostenverteilung richtet sich nach § 21 WEG: Grundsätzlich trägt der antragstellende Eigentümer die Kosten. Bei Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile kann die Gemeinschaft die Kosten gemeinsam tragen.

Verwaltungsmaßnahmen

Einfache Verwaltungsmaßnahmen wie Genehmigung des Wirtschaftsplans, laufende Instandhaltung oder Beauftragung von Dienstleistern erfolgen per einfacher Mehrheit.

Wirtschaftsplan, Hausgeld und Rücklage

§ 28 WEG

Der Verwalter hat für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu der nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 zu bildenden Erhaltungsrücklage.

Wohnungseigentumsgesetz, § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das kommende Jahr. Auf dieser Grundlage wird das Hausgeld festgelegt, das die Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen zahlen.

Erhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage dient der Finanzierung künftiger Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum. Als Orientierung für die jährliche Zuführung gelten 7 bis 15 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, abhängig von Alter und Zustand der Immobilie. Bei älteren Gebäuden oder anstehenden Großreparaturen ist eine höhere Rücklage angezeigt.

Zahlungsverzug

Bei Hausgeldrückständen kann die Gemeinschaft den säumigen Eigentümer gerichtlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. In schweren Fällen droht die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG mit anschließender Zwangsversteigerung.

Verwalterwechsel und Bestellung

Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Bestellungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre, bei Erstbestellung nach Begründung der WEG drei Jahre.

Zertifizierter Verwalter

Seit dem 1. Dezember 2022 besteht bei Neubestellungen grundsätzlich Anspruch der Gemeinschaft auf einen zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG. Die Zertifizierung wird durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.

Abberufung

Die Abberufung des Verwalters ist jederzeit durch Beschluss der Eigentümerversammlung möglich. Ein wichtiger Grund ist seit der Reform nicht mehr erforderlich. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung.

Übergabe

Bei einem Wechsel muss der ausscheidende Verwalter alle Unterlagen, Schlüssel und Finanzmittel ordnungsgemäß übergeben. Dazu zählen Hausgeldrückstände, Dienstleisterverträge, Buchhaltung und Korrespondenz. Eine unvollständige Übergabe kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Beschlussanfechtung

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind wirksam, bis sie für ungültig erklärt werden. Ein betroffener Eigentümer kann binnen einem Monat nach der Versammlung Anfechtungsklage beim Amtsgericht erheben. Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingehen.

Anfechtungsgründe

  • Formelle Fehler bei Einladung oder Durchführung
  • Inhaltliche Widersprüche zu zwingendem Recht
  • Verstoß gegen ordnungsmäßige Verwaltung
  • Verletzung von Minderheitenrechten

Bei WEG-Streitigkeiten ist das Amtsgericht sachlich zuständig, unabhängig vom Streitwert (§ 23 Nr. 2c GVG). Örtlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 WEG). Für die Anfechtungsklage gelten die Fristen des § 45 WEG: ein Monat für die Klageerhebung und zwei weitere Monate für die Begründung.

Häufige Fragen zur WEG-Verwaltung

Kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen?

Ja. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit ohne Angabe eines wichtigen Grundes mit einfacher Mehrheit abberufen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Als Orientierung gelten 7 bis 15 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche jährlich. Bei älteren Gebäuden oder anstehenden Sanierungen ist eine höhere Rücklage angezeigt. Die Rücklage sollte mindestens die absehbaren Instandhaltungsarbeiten der nächsten fünf Jahre decken.

Welche Mehrheit gilt für Modernisierungen?

Seit der Reform genügt die einfache Mehrheit. Privilegierte Maßnahmen wie Barrierefreiheit, Laden von E-Fahrzeugen oder Glasfaseranschluss kann jeder Eigentümer beanspruchen. Die Kostenverteilung hängt vom Abstimmungsergebnis ab.

Was passiert bei Zahlungsverzug eines Eigentümers?

Die Gemeinschaft kann den säumigen Eigentümer gerichtlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. In schweren Fällen ist nach § 17 WEG ein Entziehungsverfahren möglich, das bis zur Zwangsversteigerung der Wohnung führen kann.

Wie lange habe ich Zeit, einen Beschluss anzufechten?

Die Anfechtungsklage muss binnen einem Monat nach der Versammlung beim Amtsgericht eingereicht werden. Die Begründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung nachzureichen. Nach Ablauf der Fristen bleibt der Beschluss wirksam.

Kann ein Eigentümer aus der WEG ausgeschlossen werden?

Ein direkter Ausschluss ist nicht möglich. Bei schweren und anhaltenden Pflichtverletzungen kann die Gemeinschaft nach § 17 WEG auf Entziehung des Wohnungseigentums klagen. Das Verfahren endet im Erfolgsfall mit der Zwangsversteigerung der Wohnung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Florian Asam, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Nürnberg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Florian Asam

Florian Asam begleitet Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltungen und einzelne Eigentümer in Nürnberg. Schwerpunkte sind Beschlussanfechtungen, Verwalterwechsel, Hausgeldforderungen und bauliche Veränderungen nach dem reformierten WEG. Mandate vor dem Amtsgericht Nürnberg und dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

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WEG-Beschlüsse rechtssicher vorbereiten

Ob Verwalterwechsel, Beschlussanfechtung oder Hausgeldforderung: Fachanwalt Florian Asam berät Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen in Nürnberg.