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Miet- und WEG-Recht

Räumungsklage: Ablauf und Fristen

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Räumungsklage setzt eine wirksame Kündigung und den Ablauf der Kündigungsfrist voraus.
  • Für Wohnraumstreitigkeiten ist das Amtsgericht Nürnberg ausschließlich zuständig, unabhängig vom Streitwert.
  • Das Gericht kann nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist gewähren, maximal ein Jahr.
  • Vom Klageeingang bis zur Zwangsräumung vergehen typischerweise sechs bis zwölf Monate.

Wenn ein Mieter nach wirksamer Kündigung die Wohnung nicht räumt, bleibt dem Vermieter nur der gerichtliche Weg. Die Räumungsklage ist das einzige rechtmäßige Mittel, um einen Besitz wiederzuerlangen. Selbsthilfe wie Schlossaustausch oder Sperren der Versorgung ist verboten und führt zu Schadensersatzansprüchen des Mieters.

Voraussetzungen der Räumungsklage

Vor Klageerhebung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wirksame Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
  • Nachweisbarer Zugang der Kündigung beim Mieter
  • Ablauf der Kündigungsfrist
  • Keine freiwillige Räumung durch den Mieter

Selbsthilfe verboten

Der Vermieter darf die Wohnung nicht eigenmächtig öffnen, Schlösser austauschen oder den Mieter aussperren. Auch das Abstellen von Strom, Wasser oder Heizung ist rechtswidrig und kann zu Schadensersatzansprüchen und Strafanzeigen wegen Nötigung führen.

Bei Zahlungsverzug

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann der Mieter die Kündigung noch heilen, solange die Räumungsklage nicht rechtshängig geworden ist. Zahlt er bis zur Zustellung der Klage die rückständige Miete oder erklärt sich das Sozialamt zur Übernahme bereit, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Eine parallel ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.

Ablauf des Räumungsverfahrens

1. Klageerhebung

Die Klage wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht. Für Nürnberg ist das Amtsgericht Nürnberg zuständig. Die Klageschrift muss den Sachverhalt, die Kündigungsgründe und den Räumungsantrag präzise darstellen. Als Anlagen werden Mietvertrag, Kündigungsschreiben, Zustellnachweis und gegebenenfalls Zahlungsnachweise beigefügt.

2. Zustellung an den Beklagten

Das Gericht stellt die Klage dem Mieter zu und setzt eine Frist zur Klageerwiderung, üblicherweise zwei Wochen. Der Eingang der Zustellung markiert die Rechtshängigkeit und damit den Zeitpunkt, ab dem eine nachträgliche Zahlung die fristlose Kündigung nicht mehr heilen kann.

3. Verhandlungstermin

Das Amtsgericht Nürnberg setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, typischerweise vier bis acht Wochen nach Klageeingang. Das Gericht prüft die Wirksamkeit der Kündigung und würdigt die Einwendungen des Mieters.

4. Urteil

Bei Begründetheit der Klage ergeht ein Räumungsurteil. Häufig wird darin bereits eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.

Fristen im Überblick

Berufungsfrist. Gegen das Urteil kann der Mieter binnen einem Monat nach Zustellung Berufung einlegen, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Zuständig ist das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Verfahrensdauer. Vom Klageeingang bis zum erstinstanzlichen Urteil vergehen durchschnittlich drei bis fünf Monate. Mit Zwangsvollstreckung liegt die Gesamtdauer bei sechs bis zwölf Monaten.

Besonderheit Kündigungsschutzklausel. Erhebt der Mieter Widerspruch nach § 574 BGB, wird das Verfahren verlängert, weil das Gericht die beiderseitigen Interessen abwägen muss.

Räumungsfrist nach § 721 ZPO

§ 721 ZPO

Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Räumungsfrist soll insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen.

Zivilprozessordnung, § 721 Räumungsfrist

Das Gericht kann dem Mieter eine Räumungsfrist einräumen, damit er Ersatzwohnraum findet. Die Frist beträgt typischerweise zwei bis sechs Monate, in schweren Härtefällen bis zu einem Jahr. Bei der Bemessung werden Familie, Gesundheit, Wohnungsmarktlage und die Dringlichkeit des Vermieterinteresses berücksichtigt.

Verlängerung und Verkürzung

Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden (§ 721 Abs. 3 ZPO). Vermieter können gegen eine zu lange Frist sofortige Beschwerde einlegen.

Einstweilige Räumungsverfügung nach § 940a ZPO

§ 940a ZPO

Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Die Räumung von Wohnraum kann auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel erwirkt worden ist.

Zivilprozessordnung, § 940a Räumung von Wohnraum

Eine einstweilige Räumungsverfügung ist bei Wohnraum nur ausnahmsweise möglich. Praktisch relevant ist § 940a Abs. 2 ZPO: Stellt sich bei der Vollstreckung heraus, dass sich ein unbekannter Dritter (etwa ein Untermieter) in der Wohnung aufhält, kann die Räumung ohne neues Verfahren auf ihn erstreckt werden. Diese seit 2013 geltende Regelung verhindert den Missbrauch durch Scheinuntervermietungen.

Vollstreckung und Zwangsräumung

Nach Rechtskraft oder bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Der Ablauf:

  1. Räumungsauftrag. Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit vollstreckbarer Urteilsausfertigung und Zustellurkunde.
  2. Räumungstermin. Der Gerichtsvollzieher kündigt den Termin dem Mieter schriftlich an, üblicherweise mit drei Wochen Vorlauf.
  3. Durchführung. Am Termin wird die Wohnung geräumt, meist unter Mitwirkung eines Umzugsunternehmens.
  4. Einlagerung. Gegenstände des Mieters werden eingelagert. Nach Fristablauf können sie verwertet oder entsorgt werden.

Berliner Räumung spart Kosten

Bei der sogenannten Berliner Räumung beschränkt sich der Gerichtsvollzieher auf die Wiederherstellung des Besitzes. Die Einlagerung und Verwertung der Gegenstände übernimmt der Vermieter in Eigenregie. Das senkt die Vollstreckungskosten deutlich, setzt aber klare Abläufe und eine korrekte Dokumentation voraus.

Räumungsschutzantrag

Der Mieter kann kurz vor dem Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO stellen. Voraussetzung ist eine außergewöhnliche Härte, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht hinzunehmen ist. Erfolgreiche Anträge sind selten.

Kosten einer Räumungsklage

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der dem zwölffachen Monatsnettomietzins entspricht.

Beispielrechnung bei 800 Euro Nettomiete (Streitwert 9.600 Euro):

  • Gerichtskosten: ca. 798 Euro (3 Gebühren)
  • Eigener Anwalt: ca. 1.800 Euro brutto
  • Im Unterliegensfall gegnerischer Anwalt: ca. 1.800 Euro brutto
  • Gerichtsvollzieher inkl. Umzugsunternehmen: 1.500 bis 3.000 Euro

Grundsätzlich trägt der unterlegene Mieter die Kosten. In der Praxis bleibt der Vermieter häufig auf den Kosten sitzen, wenn der Mieter nicht leistungsfähig ist. Eine Rechtsschutzversicherung für Vermieter ist vor Vertragsabschluss oft ratsam.

Häufige Fragen zur Räumungsklage

Wie lange dauert eine Räumungsklage in Nürnberg?

Vom Klageeingang bis zum erstinstanzlichen Urteil vergehen am Amtsgericht Nürnberg typischerweise drei bis fünf Monate. Mit anschließender Zwangsräumung beträgt die Gesamtdauer sechs bis zwölf Monate. Bei Berufung oder Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann sich das Verfahren deutlich verlängern.

Kann der Mieter die fristlose Kündigung noch heilen?

Ja, bei Zahlungsverzug. Zahlt der Mieter die rückständige Miete vollständig vor Rechtshängigkeit der Räumungsklage oder erklärt sich das Sozialamt zur Übernahme bereit, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt aber bestehen.

Muss ich als Vermieter eine Räumungsfrist akzeptieren?

Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen festsetzen. Gegen eine unangemessen lange Frist ist die sofortige Beschwerde möglich. Die Obergrenze beträgt insgesamt ein Jahr.

Was passiert mit den Sachen des Mieters bei der Räumung?

Bei der klassischen Räumung werden die Gegenstände vom Gerichtsvollzieher eingelagert. Der Mieter kann sie gegen Zahlung der Lagerkosten abholen. Nach zwei Monaten dürfen sie verwertet oder entsorgt werden. Bei der Berliner Räumung übernimmt der Vermieter die Einlagerung selbst.

Welches Gericht ist für eine Räumungsklage in Nürnberg zuständig?

Für Wohnraum ist das Amtsgericht Nürnberg ausschließlich zuständig, unabhängig vom Streitwert (§ 23 Nr. 2a GVG). Bei Gewerberaum richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert; ab 10.000 Euro entscheidet das Landgericht Nürnberg-Fürth (§ 23 Nr. 1 GVG seit 01.01.2026).

Kann ich die Räumung eines Untermieters miterwirken?

Seit der Mietrechtsreform 2013 erlaubt § 940a Abs. 2 ZPO die Erstreckung der Räumung auf Dritte, die sich bei der Vollstreckung in der Wohnung befinden und deren Besitz dem Vermieter bei Klageerhebung unbekannt war. Das verhindert Verzögerungen durch nachträglich aufgedeckte Untermietverhältnisse.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Florian Asam, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Nürnberg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Florian Asam

Florian Asam vertritt Vermieter, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften in Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg und dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Schwerpunkte sind Kündigungsstreitigkeiten, Zahlungsverzug und Vollstreckung inklusive Berliner Räumung.

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