Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Ehevertrag leben Eheleute in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen.
- Ausgleichspflichtig ist die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen beider Eheleute (§ 1378 BGB).
- Erbschaften und Schenkungen gehören nicht zum Zugewinn, ihre Wertsteigerung jedoch schon.
- Jeder Ehegatte hat einen Auskunftsanspruch zum Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen des anderen.
Der Zugewinnausgleich teilt den während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs. Die Berechnung folgt einer klaren Systematik, ist in der Praxis aber oft anspruchsvoll, weil Anfangsvermögen, privilegierte Erwerbe und die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen berücksichtigt werden müssen.
Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wer in Deutschland heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Name ist irreführend: Während der Ehe bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbst. Erst bei Beendigung des Güterstands, meist durch Scheidung, kommt es zum Ausgleich.
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Bürgerliches Gesetzbuch, § 1363 Güterstand der ZugewinngemeinschaftDie Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung, Tod eines Ehegatten, Aufhebung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags mit anderer Regelung. Mehr dazu im Artikel zum Ehevertrag.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Die Berechnung erfolgt in klaren Schritten.
1. Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung, also Aktiva minus Passiva. Schulden können ein negatives Anfangsvermögen begründen. Hinzugerechnet werden Erbschaften und Schenkungen, die der Ehegatte während der Ehe erhalten hat (privilegierter Erwerb).
2. Endvermögen
Das Endvermögen ist das Vermögen am Stichtag, also dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Auch hier gilt: Aktiva minus Passiva.
3. Zugewinn
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und (indexiertem) Anfangsvermögen. Negative Zugewinne gibt es nicht, der niedrigste Zugewinn ist null.
4. Ausgleichsforderung
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Bürgerliches Gesetzbuch, § 1378 AusgleichsforderungRechenbeispiel
Ehemann: Anfangsvermögen 50.000 Euro (indexiert 65.000), Endvermögen 200.000 Euro. Zugewinn: 135.000 Euro. Ehefrau: Anfangsvermögen 20.000 Euro (indexiert 26.000), Endvermögen 80.000 Euro. Zugewinn: 54.000 Euro. Differenz: 81.000 Euro. Ausgleichsforderung der Ehefrau: 40.500 Euro.
Indexierung
Das Anfangsvermögen wird auf den Stichtag des Endvermögens hochgerechnet. Maßstab ist der Verbraucherpreisindex. Ohne Indexierung würde der Kaufkraftverlust zulasten desjenigen gehen, der viel Anfangsvermögen mitgebracht hat.
Privilegierte Erwerbe
Bestimmte Vermögenszugänge während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und fallen damit nicht in den Zugewinn. Dazu gehören:
- Erbschaften und Vermächtnisse
- Schenkungen von Dritten (nicht vom Ehepartner)
- Ausstattungen der Eltern
Wertsteigerungen sind nicht privilegiert. Wenn die geerbte Immobilie während der Ehe an Wert gewinnt, gehört die Wertsteigerung zum Zugewinn. Dasselbe gilt, wenn mit dem geerbten Geld ein Unternehmen gegründet wird, das an Wert gewinnt.
Schenkungen zwischen den Ehegatten werden nicht privilegiert behandelt. Bei größeren Zuwendungen während der Ehe ist juristisch sauber zu prüfen, ob es sich um ehebezogene Zuwendungen, unbenannte Zuwendungen oder echte Schenkungen handelt.
Immobilien und Unternehmen
Die Bewertung von Immobilien und Unternehmen ist häufig der Streitpunkt im Zugewinnausgleich.
Immobilien
Maßgeblich ist der Verkehrswert am Stichtag. Bei einvernehmlicher Regelung reicht oft eine qualifizierte Maklerbewertung. Bei Streit bestellt das Gericht einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Belastungen aus Grundschulden oder Hypotheken werden als Verbindlichkeiten berücksichtigt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum spielt auch der Wohnvorteil eine Rolle, insbesondere bei Unterhaltsberechnungen.
Unternehmensbeteiligungen
Unternehmen werden nach anerkannten Bewertungsverfahren bewertet, meist nach dem Ertragswertverfahren. Rein substanzorientierte Bewertungen sind selten sachgerecht. Bei freiberuflichen Praxen wird der sogenannte Goodwill gesondert betrachtet. Gutachten sind hier regelmäßig erforderlich und teuer.
Stundung der Ausgleichsforderung
Wenn die sofortige Zahlung den Bestand eines Unternehmens gefährden würde, kann das Gericht die Ausgleichsforderung stunden (§ 1382 BGB). Voraussetzung ist, dass die Zahlung für den Pflichtigen unbillig wäre und der Berechtigte zumutbar warten kann.
Auskunftsanspruch
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen verlangen. Grundlage bilden Belege wie Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Depotaufstellungen und Versicherungsunterlagen.
Wird Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Falsche Angaben können Schadensersatzansprüche begründen und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Trennungsvermögen. Seit der Reform 2009 kann der Stichtag bei illoyalen Vermögensverschiebungen auf den Zeitpunkt der Trennung vorverlegt werden. Dazu muss das Trennungsvermögen ermittelt werden. Der Auskunftsanspruch ist hier besonders wichtig.
Verfahren und Durchsetzung
Der Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag geprüft. Er kann als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht oder in einem eigenständigen Güterrechtsverfahren beim Familiengericht Nürnberg verfolgt werden.
Verfahrenswert. Der Verfahrenswert bemisst sich nach der geltend gemachten Ausgleichsforderung. Daraus ergeben sich die Anwalts- und Gerichtskosten.
Dauer. Einfach gelagerte Verfahren sind innerhalb weniger Monate abgeschlossen. Bei Gutachten zu Immobilien oder Unternehmen dauert das Verfahren oft ein bis drei Jahre.
Eilrechtsschutz. Droht die Verschiebung von Vermögen, kann ein Eilverfahren im Familienrecht mit Arrest oder einstweiliger Anordnung helfen, den Vermögensbestand zu sichern.
Verjährung. Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung. Rechtzeitiges Handeln ist daher geboten.
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich
Wird der Zugewinnausgleich automatisch durchgeführt?
Nein, anders als der Versorgungsausgleich wird der Zugewinnausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag kann im Scheidungsverbund oder in einem eigenständigen Verfahren gestellt werden. Ohne Antrag findet kein Ausgleich statt.
Gehört eine Erbschaft zum Zugewinn?
Die Erbschaft selbst nicht. Sie wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wertsteigerungen der geerbten Vermögensgegenstände während der Ehe gehören jedoch zum Zugewinn und sind ausgleichspflichtig.
Was ist, wenn ein Ehegatte Vermögen verschwendet?
Illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen hinzugerechnet. Dazu zählen Schenkungen ohne sittliche Pflicht, Vermögensverschwendung und benachteiligende Rechtshandlungen. Der Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen hilft, solche Manipulationen aufzudecken.
Wie wird das Unternehmen meines Ehepartners bewertet?
In der Regel nach dem Ertragswertverfahren, bei freiberuflichen Praxen unter Berücksichtigung des Goodwills. Das Gericht beauftragt bei Streit einen öffentlich bestellten Sachverständigen. Substanzwertverfahren spielen meist nur eine ergänzende Rolle.
Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?
Ja, durch notariellen Ehevertrag. Möglich ist der vollständige Ausschluss (Gütertrennung) ebenso wie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der etwa Unternehmensvermögen ausgeklammert wird. Der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein.
Wann verjährt die Ausgleichsforderung?
Drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Wer noch nicht alle Informationen hat, sollte frühzeitig den Auskunftsanspruch geltend machen und gegebenenfalls Verjährungsunterbrechung durch Antragstellung bewirken.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.