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Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Abkömmlinge erben vor Eltern und Geschwistern (§ 1924 BGB).
  • Der Ehegatte erbt neben den Erben der 1. Ordnung die Hälfte, neben der 2. Ordnung drei Viertel (§ 1931 BGB).
  • Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote des Ehegatten pauschal um ein Viertel.
  • Nichteheliche Lebensgefährten und Stiefkinder ohne Adoption haben kein gesetzliches Erbrecht.

Fehlt ein Testament, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge. Das deutsche Recht ordnet Verwandte in Ordnungen und bestimmt klare Quoten. Wer die Systematik kennt, erkennt früh, ob die gesetzliche Regelung zur eigenen Situation passt oder ob eine testamentarische Gestaltung sinnvoll ist.

Erste Ordnung: Abkömmlinge

§ 1924 BGB

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

Die erste Ordnung umfasst Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder. Sind Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben diesen. Ohne Ehegatten teilen sich die Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.

Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle (Repräsentationsrecht). Die Enkelkinder erben gemeinsam den Anteil, den ihr verstorbenes Elternteil erhalten hätte. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt. Adoptivkinder erben wie leibliche Kinder, Stiefkinder ohne Adoption haben kein Erbrecht.

Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Leben beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, geht dessen Anteil an die eigenen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers.

Diese Konstellation führt in der Praxis oft zu komplexen Erbengemeinschaften, insbesondere wenn Geschwister in unterschiedlichen Lebenssituationen sind oder die Generationenzahl wächst.

Weitere Ordnungen

Die dritte Ordnung umfasst Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Die vierte Ordnung erfasst Urgroßeltern und deren Nachkommen. Mit jeder weiteren Ordnung wird der Verwandtschaftsgrad entfernter. Je entfernter die Verwandten, desto seltener sind tatsächliche Erbfälle.

Sonderstellung des Ehegatten

§ 1931 BGB

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein: Er erbt immer neben den jeweiligen Ordnungen mit. Seine Quote steigt mit der Ferne der übrigen Erben. Neben der ersten Ordnung erhält er ein Viertel, neben der zweiten Ordnung die Hälfte (jeweils ohne Zugewinnausgleich). Ab der dritten Ordnung erhält er den gesamten Nachlass.

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten vollständig gleichgestellt. Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.

Auswirkung des Güterstandes

Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Regelfall. Der überlebende Ehegatte erhält neben seinem Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich von weiteren 25 Prozent. Praktisch bedeutet das: die Hälfte neben Kindern, drei Viertel neben Eltern oder Geschwistern.

Gütertrennung. Der Ehegatte erbt neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel. In kinderreichen Familien kann dies dazu führen, dass der überlebende Ehegatte nur einen relativ kleinen Teil erhält.

Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut gehört bereits beiden Ehegatten, sodass der Überlebende die Hälfte behält. In Bayern ist dieser Güterstand selten.

Pflichtteilsrecht schützt nächste Angehörige

Das Pflichtteilsrecht schützt Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern vor vollständiger Enterbung durch Testament. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben.

Wird beispielsweise ein Kind durch Testament enterbt, kann es dennoch den halben Wert seines gesetzlichen Erbteils verlangen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung, spätestens aber nach 30 Jahren.

Typische Probleme der gesetzlichen Erbfolge

Unverheiratete Partner gehen leer aus

Nichteheliche Lebensgefährten erben ohne Testament nichts. Auch langjähriges Zusammenleben begründet kein gesetzliches Erbrecht. Wer seinen Partner absichern möchte, muss testamentarisch tätig werden.

Erbengemeinschaft bei Immobilien. Mehrere Erben werden Miteigentümer der geerbten Immobilie. Nutzen, Vermieten oder Verkaufen erfordert die Zustimmung aller. Bei Uneinigkeit bleibt oft nur die Teilungsversteigerung.

Unternehmensnachfolge. Wird ein Betrieb von mehreren Erben geerbt, kann dies die Handlungsfähigkeit erheblich einschränken. Schnelle Geschäftsentscheidungen werden schwierig, wenn alle Erben zustimmen müssen.

Steuerliche Ineffizienz. Die gesetzliche Erbfolge nutzt Freibeträge nicht optimal. Bei größeren Vermögen lassen sich durch testamentarische Gestaltung oft erhebliche Steuerbeträge sparen. Eine strukturierte Nachlassplanung setzt genau hier an.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Haben Stiefkinder gesetzliche Erbrechte?

Stiefkinder haben ohne Adoption kein gesetzliches Erbrecht. Sie erben nur durch Testament oder nach erfolgter Adoption, die sie leiblichen Kindern gleichstellt. Eine langjährige familiäre Beziehung begründet kein Erbrecht.

Was passiert ohne Erben?

Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden und wurde kein Testament errichtet, fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht prüft vorher intensiv, ob nicht doch entfernte Verwandte auffindbar sind.

Erben nichteheliche Lebensgefährten automatisch?

Nein. Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens. Sie erben nur bei testamentarischer Verfügung. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist dagegen der Ehe gleichgestellt.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Kind also ein Viertel geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswertes. Er wird als Geldbetrag geschuldet und muss aktiv geltend gemacht werden.

Können ausländische Staatsangehörige in Deutschland erben?

Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf das Erbrecht. Entscheidend ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Bei Auslandsbezügen ist zusätzlich die Europäische Erbrechtsverordnung zu beachten, die das anwendbare Recht bestimmt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Regine Dischinger, Fachanwältin für Erbrecht in Nürnberg
Fachanwältin für Erbrecht · Fachanwältin für Familienrecht

Regine Dischinger

Regine Dischinger berät Mandantinnen und Mandanten in allen Fragen des Erbrechts. Ihre Schwerpunkte: Pflichtteilsansprüche, Testamentsgestaltung, Erbauseinandersetzungen und Nachlassplanung. Als Fachanwältin für Erbrecht begleitet sie Erbfälle von der ersten Beratung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

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