Startseite Rechtsgebiete Bau- und Architektenrecht Abschlagszahlungen
Bau- und Architektenrecht

Abschlagszahlungen im Bauvertrag

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertwertzuwachses für erbrachte vertragsgemäße Leistungen verlangen.
  • Abschlagszahlungen sind nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zulässig, nicht für Vorleistungen oder geplante Arbeiten.
  • Bei wesentlichen Mängeln darf der Bauherr die Zahlung anteilig zurückbehalten (doppelter Mangelbeseitigungsaufwand).
  • Nach VOB/B gelten kürzere Prüffristen: 21 Tage für die Abschlagszahlung nach § 16 Abs. 1 VOB/B.

Abschlagszahlungen sichern die Liquidität des Bauunternehmers und schaffen für den Bauherrn Transparenz über den Projektfortschritt. Wer die Voraussetzungen und Fristen kennt, vermeidet Streit über Zahlung oder Zurückbehaltung.

Rechtliche Grundlagen

§ 632a BGB

Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 632a Abschlagszahlungen

Gesetzlicher Anspruch. Seit der Bauvertragsreform 2018 besteht der Anspruch auf Abschlagszahlungen unmittelbar aus dem Gesetz. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Bauvertrag ist nicht mehr Voraussetzung, erleichtert aber die praktische Abwicklung.

Werklohnanspruch in Teilen. Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen auf den späteren Werklohn, keine abschließende Vergütung. Die Endabrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung nach Abnahme.

Spezialregelung bei VOB/B. Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, gilt § 16 VOB/B mit eigenen Fristen und Formerfordernissen.

Voraussetzungen für den Anspruch

Vertragsgemäße Leistung. Abschlagszahlungen können nur für tatsächlich ausgeführte und vertragsgemäße Leistungen gefordert werden. Reine Vorfinanzierungen, pauschale Anzahlungen oder Forderungen für noch nicht begonnene Arbeiten sind nicht abschlagsfähig.

Wertnachweis. Die Abschlagsrechnung muss den Wert der erbrachten Leistung nachvollziehbar darlegen. Pauschale Angaben ohne Aufmaß, Positionen oder Prozentangaben sind unzureichend.

Materialien vor Ort. Gelieferte, aber noch nicht eingebaute Materialien sind nur abschlagsfähig, wenn sie dem Bauherrn eindeutig zugeordnet und gegen Verlust oder Beschädigung gesichert sind. Zudem muss der Eigentumsübergang geregelt sein.

Berechnung und Höhe der Abschlagszahlung

Die Abschlagshöhe orientiert sich am Wert der erbrachten Leistungen. Bei einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro und einem Baufortschritt von 30 Prozent ergibt sich ein maximaler Abschlag von 30.000 Euro, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.

Prüffähige Abschlagsrechnung fordern

Ohne prüffähige Aufstellung beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen. Bauherren sollten unklare Rechnungen unverzüglich monieren und die fehlenden Angaben anfordern.

Sicherheitseinbehalte. Üblich sind Sicherheitseinbehalte zwischen drei und zehn Prozent. Sie dienen der Absicherung gegen spätere Mängel und werden mit der Schlussrechnung oder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben.

Bauhandwerkersicherung. Nach § 650f BGB kann der Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherung in Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangen. Diese ergänzt oder ersetzt Abschlagszahlungen bei schwacher Bonität des Bauherrn.

Rechte des Bauherrn

Prüfungsrecht. Der Bauherr muss jede Abschlagsrechnung nicht ungeprüft begleichen. Die Berechtigung und Höhe sind auf Grundlage des Bauvertrags und des tatsächlichen Fortschritts zu kontrollieren.

Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln. Bei wesentlichen Mängeln kann der Bauherr die Zahlung in Höhe des doppelten voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwands zurückbehalten. Das gilt nur für das Werklohnanteil, der dem mangelhaften Gewerk zuzuordnen ist. Die korrekte Dokumentation der Mängel ist Voraussetzung.

Kein Vorwand für Pauschalverweigerung. Die Zurückbehaltung muss verhältnismäßig bleiben. Pauschale Weigerung ohne substantiierten Mangel kann zur Kündigung durch den Auftragnehmer nach § 650f BGB und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Pflichten des Unternehmers

Ordnungsgemäße Ausführung. Nur vertragsgemäße Leistungen begründen den Abschlagsanspruch. Abweichungen von Planung oder anerkannten Regeln der Technik reduzieren den Wert und damit den Anspruch.

Nachvollziehbare Abrechnung. Die Abschlagsrechnung muss Leistungsstand, Positionen und den Wert der erbrachten Arbeiten aufschlüsseln. Pauschale Anforderungen sind nicht prüffähig.

Dokumentation des Baufortschritts. Bautagebuch, Fotodokumentation und Aufmaße dienen als Nachweis bei Streitigkeiten. Ohne Dokumentation gestaltet sich die Durchsetzung schwierig.

Abschlagszahlungen nach VOB/B

§ 16 Abs. 1 VOB/B

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, § 16 Zahlung

Fällig in 21 Tagen. Abschlagszahlungen nach VOB/B sind binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung zu leisten. Das ist wesentlich kürzer als die 30-Tage-Frist bei der Schlusszahlung.

Verzugszinsen. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Bei erheblichem Verzug kann der Auftragnehmer nach § 9 VOB/B kündigen und Schadensersatz geltend machen.

Materialien einbezogen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B sind auch gelieferte und auf der Baustelle lagernde Stoffe abschlagsfähig, wenn sie durch das Bauvorhaben benötigt werden und ausreichend gesichert sind.

Streitigkeiten und Durchsetzung

Außergerichtliche Klärung. Die meisten Abschlagsstreitigkeiten beruhen auf unklarer Abrechnung oder umstrittenem Leistungsstand. Ein Ortstermin mit Aufmaß löst viele Konflikte ohne Gericht.

Einstweilige Verfügung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kann der Unternehmer eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs beantragen. Voraussetzung sind hoher Anspruchswahrscheinlichkeit und Dringlichkeit.

Klage vor dem Landgericht. Bei Streitwerten über 5.000 Euro ist das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig. Die Prozessdauer bei Abschlagsklagen beträgt häufig sechs bis zwölf Monate. Bei gleichzeitigem Bauverzug sind parallele Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

Häufige Fragen zu Abschlagszahlungen

Wann kann der Unternehmer Abschlagszahlungen verlangen?

Nach § 632a BGB besteht der Anspruch ab der ersten vertragsgemäß erbrachten Teilleistung. Voraussetzung ist eine prüffähige Aufstellung mit Wertnachweis der erbrachten Leistungen. Bei VOB/B-Verträgen gilt § 16 mit eigenen Fristen.

Darf der Bauherr bei Mängeln die Zahlung verweigern?

Bei wesentlichen Mängeln besteht ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des doppelten voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwands. Das gilt nur für den anteiligen Betrag des betroffenen Gewerks. Pauschale Verweigerung ist nicht zulässig.

Wie schnell müssen Abschlagszahlungen nach VOB/B geleistet werden?

Nach § 16 Abs. 1 VOB/B innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung. Bei Verzug fallen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.

Sind Materialien vor Einbau abschlagsfähig?

Ja, wenn sie auf der Baustelle oder in einem dem Bauherrn zugänglichen Lager liegen, dem Bauvorhaben eindeutig zugeordnet und gegen Verlust gesichert sind. Auch der Eigentumsübergang muss geregelt sein.

Wie hoch darf ein Sicherheitseinbehalt sein?

Üblich sind drei bis zehn Prozent der Abschlagssumme, je nach Gewerk und Risiko. Die Freigabe erfolgt mit der Schlussrechnung oder gegen Bankbürgschaft vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Was kann ich als Unternehmer bei Zahlungsverzug tun?

Nach Mahnung stehen Verzugszinsen, Leistungsverweigerungsrecht und bei erheblichem Verzug ein Kündigungsrecht nach § 650f BGB oder § 9 VOB/B zu. Eine Bauhandwerkersicherung kann das Ausfallrisiko reduzieren.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Henning Hullermann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Henning Hullermann

Henning Hullermann berät Bauherren und Bauunternehmen zu Abschlagsrechnungen, Zurückbehaltungsrechten und Zahlungsstreitigkeiten. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vertritt er Mandate zur Durchsetzung oder Abwehr von Werklohnforderungen.

Mehr über Henning Hullermann

Streit um Abschlagszahlungen?

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit Fachanwalt Henning Hullermann. Ob Zahlung durchsetzen oder zurückhalten.