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Arbeitsrecht

Lohn und Überstunden einfordern

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Lohn- und Überstundenansprüche entstehen aus dem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) und sind mit Fälligkeit sofort einforderbar.
  • Die Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG werktäglich acht Stunden nicht überschreiten, ausnahmsweise zehn. Darüber hinaus gehende Zeit ist Überstunde.
  • Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch, selbst wenn er berechtigt war.
  • Die Beweislast für Überstunden liegt beim Arbeitnehmer. Ohne Dokumentation wird es schwer. Die Einführung der Arbeitszeiterfassungspflicht verbessert die Beweislage jedoch.

Geleistete Arbeit muss vergütet werden. Das gilt für das vereinbarte Gehalt ebenso wie für Überstunden, Zulagen und Sonderzahlungen. In der Praxis scheitert die Durchsetzung oft an unklaren Vertragsklauseln, kurzen Ausschlussfristen oder fehlender Dokumentation. Wer die Regeln kennt, setzt seine Ansprüche deutlich erfolgreicher durch.

Ihre Lohnansprüche im Detail

Jeder Arbeitsvertrag begründet einen Anspruch auf Vergütung der vereinbarten Tätigkeit. Dieser Anspruch ist im BGB verankert.

§ 611a BGB

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 611a Arbeitsvertrag

Bestandteile des Lohnanspruchs:

  • Grundgehalt oder Stundenlohn nach Arbeitsvertrag
  • Zulagen für Nachtarbeit, Schichtzulagen, Erschwerniszulagen
  • Provisionen bei vereinbarter Erfolgsbeteiligung
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, soweit vertraglich oder aus betrieblicher Übung geschuldet
  • Boni bei erreichter Zielvereinbarung
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit (EFZG) und Urlaubsentgelt (BUrlG)

Fälligkeit. Nach § 614 BGB ist der Lohn nach Leistung der Arbeit zu zahlen. Bei Monatslohn üblicherweise am letzten Werktag des Monats oder im Folgemonat entsprechend der Vereinbarung. Der Mindestlohn liegt 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde.

Überstunden: Vergütung und Grenzen

Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit hinausgeht. Sie sind grundsätzlich zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen, sofern keine wirksame Abgeltungsklausel besteht.

§ 3 ArbZG

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Arbeitszeitgesetz, § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Pauschale Abgeltungsklauseln wie "Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten" sind bei Normalverdienern regelmäßig unwirksam. Sie verstoßen gegen das Transparenzgebot. Nur bei leitenden Angestellten mit sehr hohem Gehalt kann eine pauschale Abgeltung wirksam sein. Mehr dazu im Artikel Arbeitsvertrag prüfen.

Anordnung von Überstunden. Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart oder in einer Notlage erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig unbegrenzt Überstunden abverlangen.

Arbeitszeiterfassung. Nach dem EuGH-Urteil vom Mai 2019 und der BAG-Entscheidung vom September 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Fehlt die Erfassung, kann das die Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers verschieben.

Beweislast: Wer muss was nachweisen?

Bei Lohnstreitigkeiten trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für geleistete Arbeit und vereinbarte Vergütung. Bei Überstunden muss er drei Elemente nachweisen:

  1. Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (wann genau gearbeitet)
  2. Anordnung, Duldung oder Billigung der Überstunden durch den Arbeitgeber
  3. Dass die Überstunden zur Erledigung der Arbeit erforderlich waren

Dokumentation:

  • Eigene Zeitaufzeichnung (Tabelle, App)
  • Arbeitszeiterfassungssystem des Arbeitgebers
  • E-Mails mit Zeitstempel (Versand nach Feierabend)
  • Zeugenaussagen von Kollegen
  • Kalendereinträge und Besprechungstermine

Je lückenloser die Dokumentation, desto besser die Erfolgsaussichten. Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an die Substantiierung. Pauschale Behauptungen reichen nicht.

Ausschlussfristen und Verjährung

Die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Lohnansprüche aus 2025 läuft die Verjährung also bis zum 31. Dezember 2028.

Vertragliche Ausschlussfrist: oft nur 3 Monate

Arbeitsverträge enthalten häufig Ausschlussklauseln, die Ansprüche nach drei oder sechs Monaten verfallen lassen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Diese Fristen sind deutlich kürzer als die Verjährung. Oft zweistufig: Schriftliche Geltendmachung plus gerichtliche Klage innerhalb weiterer drei Monate. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch, auch wenn er materiell berechtigt war.

Wirksamkeit von Ausschlussklauseln:

  • Fristen unter drei Monaten sind unwirksam (BAG)
  • Klauseln müssen Mindestlohnansprüche und vorsätzlich verletzte Ansprüche ausnehmen
  • Die Klausel muss transparent formuliert sein

Wie Sie die Frist wahren: Schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber per Einschreiben oder mit Empfangsbekenntnis. Höhe, Zeitraum und Anspruchsgrundlage konkret bezeichnen. Bei zweistufigen Klauseln innerhalb der zweiten Frist klagen.

Der Weg zur Durchsetzung

Schritt 1: Außergerichtliche Aufforderung

Ein strukturiertes Anwaltsschreiben bezifft die Forderung, nennt die Anspruchsgrundlage und setzt eine Zahlungsfrist von in der Regel 14 Tagen. Viele Arbeitgeber zahlen in diesem Stadium, um den Streit zu vermeiden.

Schritt 2: Zahlungsklage beim Arbeitsgericht

Bleibt die Aufforderung erfolglos, folgt die Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg. Die Klage muss die Forderung konkret beziffern und für jeden einzelnen Anspruch Anspruchsgrundlage, Zeitraum und Höhe darlegen.

Schritt 3: Gütetermin

Das Arbeitsgericht setzt einen Gütetermin an. Viele Lohnklagen enden hier mit einem Vergleich, häufig mit Zahlung eines erheblichen Teils der Forderung.

Schritt 4: Streitige Verhandlung

Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Bei guter Beweislage sind die Erfolgsaussichten hoch. Der Arbeitgeber trägt bei Unterliegen die Gerichtskosten, die Anwaltskosten trägt in der ersten Instanz jede Partei selbst.

Kosten und Rechtsschutz

Anwaltskosten. Richten sich nach dem Streitwert. Bei einer Forderung von 5.000 Euro fallen etwa 900 bis 1.200 Euro an. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr.

Gerichtskosten. Bei Lohnklagen etwa drei Prozent des Streitwerts für zwei Instanzen, bei Vergleich reduziert.

Rechtsschutzversicherung. Arbeitsrecht ist in den meisten Policen abgedeckt. Wartezeit meist drei Monate nach Vertragsbeginn.

Prozesskostenhilfe. Bei geringem Einkommen deckt die PKH Gerichts- und Anwaltskosten. Antrag parallel zur Klage.

Gewerkschaftsrechtsschutz. Mitglieder erhalten in der Regel kostenlose Vertretung durch den DGB-Rechtsschutz.

Sonderfälle bei Lohnstreitigkeiten

Scheinselbständigkeit

Wer formal als Selbständiger beschäftigt ist, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet, kann nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft werden. Das führt zu Lohnnachzahlungen, Urlaubsansprüchen und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Abgrenzung erfolgt nach einer Gesamtwürdigung.

Minijobs

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2025 bei 556 Euro monatlich. Überschreitungen führen zur Sozialversicherungspflicht. Minijobber haben Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung.

Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten ein. Alte Lohnansprüche können gegen den Erwerber geltend gemacht werden. Widerspruch gegen den Übergang ist innerhalb eines Monats möglich.

Insolvenz des Arbeitgebers

Bei Insolvenz besteht Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III. Es deckt die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ab. Antrag bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung.

Arbeitszeiten selbst dokumentieren

Verlassen Sie sich nicht auf das Gedächtnis. Führen Sie ab dem ersten Tag eine einfache Liste mit Datum, Beginn, Ende, Pausen und Tätigkeit. Apps wie Clockify oder einfache Excel-Tabellen reichen aus. Im Streitfall ist jede zeitnah erstellte Dokumentation ein wichtiges Beweismittel. Das Urteil "Zeiterfassungspflicht" des BAG hat die Anforderungen an den Arbeitgeber verschärft. Fehlende Aufzeichnungen gehen nun eher zu seinen Lasten.

Häufige Fragen zu Lohn und Überstunden

Kann mein Arbeitgeber Überstunden einfach anordnen?

Nur in engen Grenzen. Eine Anordnung setzt eine arbeitsvertragliche Grundlage oder eine betriebliche Notlage voraus. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes sind zwingend. Bei fehlender Grundlage kann die Leistung der Überstunden verweigert werden, ohne dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Wie lange kann ich Lohnrückstände geltend machen?

Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten. Wer diese versäumt, verliert den Anspruch, selbst wenn die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Vorrang hat immer die kürzere Frist.

Muss ich Überstunden beweisen können?

Ja. Als Arbeitnehmer tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast für Umfang der Arbeitszeit, Anordnung oder Duldung durch den Arbeitgeber und Erforderlichkeit. Zeiterfassung, E-Mails mit Zeitstempel, Kalendereinträge und Zeugenaussagen sind wichtige Beweismittel.

Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Sie haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Darüber hinausgehende Forderungen werden zur Insolvenztabelle angemeldet und nach Quote bedient.

Kann ich die Arbeit verweigern, wenn der Lohn nicht gezahlt wird?

Bei erheblichem Lohnrückstand besteht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Voraussetzung ist meist ein Rückstand von mindestens zwei Monatsgehältern oder wiederholte verspätete Zahlungen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss vorher schriftlich angekündigt werden und sollte anwaltlich abgestimmt sein, um eine fristlose Kündigung zu vermeiden.

Was zählt alles zum Lohnanspruch?

Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni aus Zielvereinbarungen, Urlaubsentgelt nach BUrlG und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch Sachbezüge wie Dienstwagen zur privaten Nutzung können mitzuvergüten sein, wenn sie vertraglich vereinbart wurden.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Manfred Rühl, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg
Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht

Manfred Rühl

Manfred Rühl setzt seit über zwei Jahrzehnten Lohn- und Überstundenansprüche von Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht Nürnberg durch. Seine Schwerpunkte: Vergütungsstreitigkeiten, Kündigungsschutz, Abfindungsverhandlungen und Vertragsgestaltung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt er die einschlägigen Ausschlussfristen und Beweisanforderungen aus der täglichen Praxis.

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